§ 63 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 63

 

(1) Die §§ 1 Abs 4, 2 Abs 2, 4 Abs 9 und 10, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 4, 10 Abs 1, 3, 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 13 Abs 1 und 9, 15 Abs 1 und 5, 16 Abs 2, 3 und 4, 17 Abs 1, 19 Abs 1 bis 4, 23 Abs 1 bis 3, 24 Abs 1, 25 Abs 5, 28 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 37 Abs 9, 39 Abs 3 und 58 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. § 36 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die §§ 30 Abs 3, 31 Abs 1, 38 Abs 3 und 40 Abs 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

(2) Soweit nach § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 Tourismusdirektoren neu zu bestellen sind, hat die Bestellung bis längstens 1. Jänner 1999 zu erfolgen.

 

(3) Ansprüche auf Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 1994 oder frühere Jahre dürfen nach dem im Abs 1 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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