Auflösung des Tourismusverbandes
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbandes in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht aber das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbandes befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Pflichtbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Pflichtbeiträge. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbandes auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
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