2. Abschnitt
Organisation
Organe des Tourismusverbandes
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Vorsitzende und der Finanzkontrollausschuss. An Stelle der Bezeichnung `Vorsitzender` kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung `Obmann` bzw `Obfrau` gewählt werden.
(2) Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahl im fünfjährigen Durchschnitt (§ 34 Abs 2) mindestens 200.000 beträgt, haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers (§ 23) nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der betreffende Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Sonstigen Tourismusverbänden ist dies freigestellt.
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