§ 7 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

2. Abschnitt

 

Organisation

 

Organe des Tourismusverbandes

 

§ 7

 

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Vorsitzende und der Finanzkontrollausschuss. An Stelle der Bezeichnung `Vorsitzender` kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung `Obmann` bzw `Obfrau` gewählt werden.

 

(2) Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahl im fünfjährigen Durchschnitt (§ 34 Abs 2) mindestens 200.000 beträgt, haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers (§ 23) nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der betreffende Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Sonstigen Tourismusverbänden ist dies freigestellt.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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