Gebiet des Tourismusverbandes
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden, bei Tourismusverbänden für den Teil einer Gemeinde ist das Gebiet durch allfällige Gemeindegrenzen und im Übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung ergibt.
(2) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(3) Werden Teile vom Gebiet eines Tourismusverbandes abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffene Gemeinde ist zu hören. Werden bisher keinem Tourismusverband zugehörige Gebiete in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich weiters die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 4 erforderlich.
(4) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht genommen ist. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, darüber nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.
0 Kommentare zu § 5 Sbg. TG 2003