§ 1 Sbg. TG 2003 § 1

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung).

(1a) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.

(2) Die Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung “Tourismusverband ...”, in Kurorten die Bezeichnung “Kur- und Tourismusverband ...” unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für zwei oder mehrere Gemeinden oder für einen Gemeindeteil werden der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz durch die Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 festgelegt. Die Tourismusverbände können ihrer Bezeichnung die Bezeichnung “Tourist Office” oder eine andere fremdsprachige sinngemäße Bezeichnung anfügen.

(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

a)

die Organisation des Tourismus im Ort, vor allem die Führung einer Geschäfts- und Informationsstelle;

b)

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;

c)

die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusorten durch eigene Initiativen und durch Koordination der vielen Einzelangebote;

d)

die Schaffung und Führung von Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

e)

die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des Tourismus;

f)

die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;

g)

Förderung und Erhaltung von Kultur und Landschaft;

h)

die Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur (Ortsmarketing).

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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