(1) Alle Mitglieder des Landes-Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.
(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere zu folgenden Fragen zu hören und kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:
1. | im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen von Landesgesetzen oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen, | |||||||||
2. | zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen Belangen mit dem Bund, anderen Bundesländern und Gemeinden im Land Salzburg, | |||||||||
3. | zu Verträgen über kulturelle Belange mit anderen Staaten oder Teilstaaten, | |||||||||
4. | vor Erlassung oder Änderung von Förderrichtlinien, | |||||||||
5. | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und | |||||||||
6. | über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten. |
(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:
1. | die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen, | |||||||||
2. | die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien, | |||||||||
3. | die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik, | |||||||||
4. | die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte, | |||||||||
5. | über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich, | |||||||||
6. | die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben, | |||||||||
7. | die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und | |||||||||
8. | die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode. |
(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.
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