§ 6 Sbg. KFG § 6

Sbg. KFG - Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Alle Mitglieder des Landes-Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere zu folgenden Fragen zu hören und kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:

1.

im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen von Landesgesetzen oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen,

2.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen Belangen mit dem Bund, anderen Bundesländern und Gemeinden im Land Salzburg,

3.

zu Verträgen über kulturelle Belange mit anderen Staaten oder Teilstaaten,

4.

vor Erlassung oder Änderung von Förderrichtlinien,

5.

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und

6.

über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten.

(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:

1.

die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen,

2.

die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien,

3.

die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik,

4.

die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte,

5.

über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich,

6.

die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben,

7.

die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und

8.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode.

(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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