§ 3 Sbg. KFG

Sbg. KFG - Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Arten der Förderung

 

§ 3

 

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen kann insbesondere erfolgen durch:

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise sowie Stipendien;

e)

kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen udgl zur Kulturvermittlung;

f)

Anregung, Beratung und organisatorische Hilfe für kulturelle Tätigkeit und für kulturelle Veranstaltungen, Beistellung von Sachleistungen hiefür;

g)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an natürliche und juristische Personen sowie die Übernahme von Ausfallshaftungen;

h)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes mit Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel und anderer kultureller Publikationen;

i)

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung.

(2) Die Förderung kann außer unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für besondere kulturelle Vorhaben oder für die allgemeine Tätigkeit einer im Bereich der Kultur tätigen Person oder Einrichtung gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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