Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. KFG

Salzburger Kulturförderungsgesetz

Sbg. KFG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Förderung der Kultur im Land Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz)
StF: LGBl Nr 14/1998 (Blg LT 11. GP: RV 101, AB 216, jeweils 5. Sess)

§ 1 Sbg. KFG § 1


Der Kulturförderung nach diesem Gesetz liegen folgende Grundsätze und Ziele zugrunde:

1.

Kulturelle Betätigung ist für die Entwicklung des Menschen wesentlich. Sie kann in einem zeitgenössischen kulturellen Schaffen und in der Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit bestehen. Die Förderung hat darin zu unterstützen und zur Bewahrung für Gegenwart und Zukunft sowie zum Fortbestand bewährter Kultureinrichtungen beizutragen.

2.

Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Förderung hat zur Sicherung dieser Freiheit beizutragen. Bei der Förderung ist darauf zu achten, daß Unabhängigkeit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleiben.

3.

Alle Menschen haben ein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben. Die Förderung hat die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis hiefür zu wecken sowie zum Abbau sozialer und regionaler Benachteiligungen in kulturellen Belangen beizutragen.

§ 2 Sbg. KFG § 2


(1) Das Land Salzburg ist verpflichtet, im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit als Träger von Privatrechten zu fördern, vornehmlich wenn sie im Land Salzburg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Salzburg steht. Für diesen Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen. Ein angemessener Teil davon ist für das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu verwenden.

(1a) Die Vergabe von Förderungen nach diesem Gesetz durch das Land Salzburg erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien. Die Richtlinien haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben nicht den Grundsätzen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl I Nr 82/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/2013, widerspricht.

(2) Auch die Gemeinden sollen die kulturelle Tätigkeit in ihrem Gebiet als Trägerinnen von Privatrechten fördern.

Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommen, sollen die Gemeinden dabei diesen entsprechend vorgehen. Förderungsmittel des Landes für Bauten der Gemeinden, die öffentlichen Zwecken dienen, sollen nur gewährt werden, wenn die Gemeinde zur integrierten künstlerischen Gestaltung der Bauten dem § 3a Abs. 1 entsprechend vorgeht. Dies gilt auch in Bezug auf Bauvorhaben anderer Rechtsträger unter sinngemäßer Anwendung des § 3a Abs. 3 zweiter Satz.

(3) Durch die Gewährung von Förderungen durch das Land und die Gemeinde soll die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt werden. Eine Abstimmung der Förderungen durch das Land und die Gemeinden aufeinander sowie mit Förderungen von anderer Seite, insbesondere vom Bund, ist anzustreben.

(4) Als Bereiche der Kultur sind nach diesem Gesetz die Kunst, die Volks- und Alltagskultur und die kulturelle Bildung zu fördern.

(5) Die Erhaltung und Förderung des Landestheaters Salzburg und des Salzburger Mozarteum Orchesters sowie die Angelegenheiten der Salzburger Festspiele werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Sbg. KFG


Arten der Förderung

 

§ 3

 

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen kann insbesondere erfolgen durch:

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise sowie Stipendien;

e)

kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen udgl zur Kulturvermittlung;

f)

Anregung, Beratung und organisatorische Hilfe für kulturelle Tätigkeit und für kulturelle Veranstaltungen, Beistellung von Sachleistungen hiefür;

g)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an natürliche und juristische Personen sowie die Übernahme von Ausfallshaftungen;

h)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes mit Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel und anderer kultureller Publikationen;

i)

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung.

(2) Die Förderung kann außer unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für besondere kulturelle Vorhaben oder für die allgemeine Tätigkeit einer im Bereich der Kultur tätigen Person oder Einrichtung gewährt werden.

§ 3a Sbg. KFG § 3a


(1) Bei Bauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Auseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.

(2) Zu diesem Zweck ist der Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbstständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:

1.

eine entsprechende Dotation nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags;

2.

Zuwendungen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;

3.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:

1.

Rechtsträger, an denen das Land beteiligt ist;

2.

Rechtsträger, die auf Grund eines Baurechtsvertrages für das Land auftreten;

3.

Rechtsträger, deren Bauten längerfristig vom Land auf der Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden.

(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 15. April des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

§ 4 Sbg. KFG § 4


(1) Voraussetzung einer finanziellen Förderung ist die Einbringung eines Begehrens bei der Landesregierung unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens.

(2) Eine finanzielle Förderung darf nur gewährt werden, wenn die entfaltete Tätigkeit oder das Vorhaben nicht ausschließlich oder überwiegend nur in einem privaten Interesse liegt.

(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.

(4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muß Gewähr dafür bieten, daß er/sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie insoweit über die erforderlichen Mittel verfügt, als solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen oder von privater Seite schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.

(5) Bei der Gewährung einer Förderung für neue kulturelle Einrichtungen ist auf die Finanzierbarkeit ihres weiteren Betriebes Bedacht zu nehmen.

(6) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin zur ausschließlich widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises, an das Einverständnis zur allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land und an die Verpflichtung zu binden, im Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen die gewährten Förderungsmittel ohne Verzug zurückzuerstatten.

(7) Das Land hat mit Kultureinrichtungen, die einen mittelfristigen Planungsbedarf aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit, des Personaleinsatzes, des Programms und der finanziellen Erfordernisse nachweisen können, jeweils zumindest für zwei volle Kalenderjahre im Voraus Förderungsvereinbarungen abzuschließen, soweit die bisherige Arbeit und die Vorhaben den Fortbestand der Förderungswürdigkeit erkennen lassen.

(8) Die Verleihung von Ehren- und Förderungspreisen gilt nicht als finanzielle Förderung im Sinn dieser Bestimmung.

§ 5 Sbg. KFG § 5


(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung ‚Landes-Kulturbeirat‘.

(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 20 Mitgliedern.

(3) Sieben Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen Salzburger Festspiele, Mozarteum Orchester Salzburg, Salzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und Jugend nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen in den Landes-Kulturbeirat berufen. Bei der Berufung der Mitglieder des Landes-Kulturbeirates ist darauf zu achten, dass möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung vertreten sind. Eine Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses und der regionalen Vertretung ist zu gewährleisten.

(4) Die Berufung von weiteren 13 Mitgliedern erfolgt durch Wahl.

§ 5a Sbg. KFG § 5a


(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, Institutionen, Organisationen und Einrichtungen, die innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre vor dem Wahljahr eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten haben (Fördernehmer). Nicht aktiv wahlberechtigt sind Schulen im Sinn der Art 14 und 14a B-VG.

(2) Jeder Fördernehmer besitzt eine Stimme pro Wahlgang oder Wahlliste.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz im Bundesland Salzburg, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zur Durchführung der Wahl wird eine Wahlkommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates besteht.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Wahl sind in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats zu treffen.

§ 5b Sbg. KFG § 5b


(1) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre. Die Tätigkeitsperiode des neu gewählten Landes-Kulturbeirats beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung.

(2) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates endet für alle Mitglieder gleichzeitig. In der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats sind nähere Bestimmungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirats zu treffen.

(3) Der Landes-Kulturbeirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Der oder die Vorsitzende wird im Fall seiner oder ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs 3 für die restliche Dauer der Tätigkeitsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

(5) Der Landes-Kulturbeirat hat bei der konstituierenden Sitzung einen Beiratsausschuss aus acht Mitgliedern zu bilden. Dem Beiratsausschuss haben jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landes-Kulturbeirats und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin anzugehören. Bei der Auswahl der weiteren sechs Mitglieder ist auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Die Funktionsdauer des Beiratsausschusses entspricht der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(6) Der Landes-Kulturbeirat kann anlass- und themenbezogen sowie auch für einzelne Kulturbereiche Fachbeiräte einrichten. Als Vorsitzende der Fachbeiräte sind Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu bestellen. Die Funktionsdauer der Fachbeiräte endet spätestens mit Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(7) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

(8) Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

§ 6 Sbg. KFG § 6


(1) Alle Mitglieder des Landes-Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere zu folgenden Fragen zu hören und kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:

1.

im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen von Landesgesetzen oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen,

2.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen Belangen mit dem Bund, anderen Bundesländern und Gemeinden im Land Salzburg,

3.

zu Verträgen über kulturelle Belange mit anderen Staaten oder Teilstaaten,

4.

vor Erlassung oder Änderung von Förderrichtlinien,

5.

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und

6.

über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten.

(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:

1.

die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen,

2.

die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien,

3.

die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik,

4.

die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte,

5.

über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich,

6.

die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben,

7.

die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und

8.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode.

(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.

§ 7 Sbg. KFG § 7


(1) Der Landes-Kulturbeirat ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies von wenigstens fünf Mitgliedern oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Im Fall der Verhinderung ist jedes Mitglied des Landes-Kulturbeirates berechtigt, einen Vertreter/eine Vertreterin seiner Wahl mit allen Rechten in den Landes-Kulturbeirat zu entsenden. Zu jeder Sitzung des Landes-Kulturbeirates sind die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung sowie die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsendeten Vertretern/Vertreterinnen kommt in den Sitzungen beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Kulturbeirates können auch Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und außer dem/der Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates werden mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, für die sich der/die Vorsitzende ausgesprochen hat.

(3) Der Beiratsausschuß ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Ausschusses oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung sind von den Sitzungen zu verständigen; sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Beiratsausschusses und des Fachbeirates teilzunehmen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz findet Anwendung.

(4) Der Landes-Kulturbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat auch die Geschäftsbehandlung durch den Beiratsausschuß sowie durch die Fachbeiräte zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung kann die Beratung durch einen Fachbeirat unter Verständigung des Landes-Kulturbeirates auch unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 7a Sbg. KFG


Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

für öffentliche Ausstellungen

 

§ 7a

 

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer im Landesgebiet stattfindenden Ausstellung eines Museums, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeliehen werden, so kann die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Museums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.

 

(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte ‚rechtsverbindliche Immunitätszusage’ zu erteilen. Soll das Kulturgut im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch in einem Bundesmuseum oder in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Zusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen. Die Zusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

 

(3) Dritten Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob dafür eine Immunitätszusage erteilt worden und für welche Dauer diese wirksam ist.

§ 8 Sbg. KFG § 8


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 51/1980, außer Kraft.

(3) Für die erstmalige Durchführung der Wahl gemäß § 5 Abs. 4 bleiben die am 31. Dezember 1997 im Amt befindlichen Mitglieder bis zur Wahl von vier Mitgliedern des Wahlkollegiums und diese Mitglieder des Wahlkollegiums dann weiter bis zur Wahl von 16 Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates weiter im Amt.

(4) Die §§ 2 Abs. 2, (§) 3, 3a und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) § 3a Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 9 Sbg. KFG § 9


(1) Die §§ 1, 2 Abs 1a und 4, 5, 5a, 5b und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Landes-Kulturbeirat hat die Geschäftsordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen.

(3) Innerhalb von vier Monaten ab der Bestätigung der Geschäftsordnung gemäß Abs 2 durch die Landesregierung ist eine Neuwahl des Landes-Kulturbeirats durchzuführen. Mit der Konstituierung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Landes-Kulturbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Landes-Kulturbeirats, des Beirats-Ausschusses und der Fachbeiräte.

Salzburger Kulturförderungsgesetz (Sbg. KFG) Fundstelle


Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Förderung der Kultur im Land Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz)
StF: LGBl Nr 14/1998 (Blg LT 11. GP: RV 101, AB 216, jeweils 5. Sess)

Änderung

LGBl Nr 110/2009 (Blg LT 14. GP: RV 160, 1. Sess; AB 18, 2. Sess)

LGBl Nr 22/2015 (Blg LT 15. GP: RV 295, AB 463, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 104/2016 (Blg LT 15. GP: RV 59, AB 116, jeweils 5. Sess)

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