(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung ‚Landes-Kulturbeirat‘.
(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 20 Mitgliedern.
(3) Sieben Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen Salzburger Festspiele, Mozarteum Orchester Salzburg, Salzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und Jugend nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen in den Landes-Kulturbeirat berufen. Bei der Berufung der Mitglieder des Landes-Kulturbeirates ist darauf zu achten, dass möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung vertreten sind. Eine Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses und der regionalen Vertretung ist zu gewährleisten.
(4) Die Berufung von weiteren 13 Mitgliedern erfolgt durch Wahl.
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