§ 7 Sbg. KFG § 7

Sbg. KFG - Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landes-Kulturbeirat ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies von wenigstens fünf Mitgliedern oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Im Fall der Verhinderung ist jedes Mitglied des Landes-Kulturbeirates berechtigt, einen Vertreter/eine Vertreterin seiner Wahl mit allen Rechten in den Landes-Kulturbeirat zu entsenden. Zu jeder Sitzung des Landes-Kulturbeirates sind die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung sowie die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsendeten Vertretern/Vertreterinnen kommt in den Sitzungen beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Kulturbeirates können auch Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und außer dem/der Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates werden mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, für die sich der/die Vorsitzende ausgesprochen hat.

(3) Der Beiratsausschuß ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Ausschusses oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung sind von den Sitzungen zu verständigen; sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Beiratsausschusses und des Fachbeirates teilzunehmen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz findet Anwendung.

(4) Der Landes-Kulturbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat auch die Geschäftsbehandlung durch den Beiratsausschuß sowie durch die Fachbeiräte zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung kann die Beratung durch einen Fachbeirat unter Verständigung des Landes-Kulturbeirates auch unmittelbar in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
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