§ 3a Sbg. KFG § 3a

Sbg. KFG - Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei Bauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Auseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.

(2) Zu diesem Zweck ist der Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbstständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:

1.

eine entsprechende Dotation nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags;

2.

Zuwendungen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;

3.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:

1.

Rechtsträger, an denen das Land beteiligt ist;

2.

Rechtsträger, die auf Grund eines Baurechtsvertrages für das Land auftreten;

3.

Rechtsträger, deren Bauten längerfristig vom Land auf der Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden.

(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 15. April des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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