(1) Die §§ 1, 2 Abs 1a und 4, 5, 5a, 5b und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Landes-Kulturbeirat hat die Geschäftsordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen.
(3) Innerhalb von vier Monaten ab der Bestätigung der Geschäftsordnung gemäß Abs 2 durch die Landesregierung ist eine Neuwahl des Landes-Kulturbeirats durchzuführen. Mit der Konstituierung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Landes-Kulturbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Landes-Kulturbeirats, des Beirats-Ausschusses und der Fachbeiräte.
0 Kommentare zu § 9 Sbg. KFG