Der Kulturförderung nach diesem Gesetz liegen folgende Grundsätze und Ziele zugrunde:
1. | Kulturelle Betätigung ist für die Entwicklung des Menschen wesentlich. Sie kann in einem zeitgenössischen kulturellen Schaffen und in der Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit bestehen. Die Förderung hat darin zu unterstützen und zur Bewahrung für Gegenwart und Zukunft sowie zum Fortbestand bewährter Kultureinrichtungen beizutragen. | |||||||||
2. | Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Förderung hat zur Sicherung dieser Freiheit beizutragen. Bei der Förderung ist darauf zu achten, daß Unabhängigkeit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleiben. | |||||||||
3. | Alle Menschen haben ein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben. Die Förderung hat die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis hiefür zu wecken sowie zum Abbau sozialer und regionaler Benachteiligungen in kulturellen Belangen beizutragen. |
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