(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, Institutionen, Organisationen und Einrichtungen, die innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre vor dem Wahljahr eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten haben (Fördernehmer). Nicht aktiv wahlberechtigt sind Schulen im Sinn der Art 14 und 14a B-VG.
(2) Jeder Fördernehmer besitzt eine Stimme pro Wahlgang oder Wahlliste.
(3) Passiv wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz im Bundesland Salzburg, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zur Durchführung der Wahl wird eine Wahlkommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates besteht.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Wahl sind in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats zu treffen.
0 Kommentare zu § 5a Sbg. KFG