(1) Für den Beginn und den Lauf von Fristen nach § 20 Abs 1, 2 und 3 und § 36 Abs 4, 7 und 8 gilt:
1. | Fällt das fristenauslösendes Ereignis in den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020, beginnt die Frist mit 1. Mai 2020 zu laufen. | |||||||||
2. | Ist die Frist am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. |
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu dessen Eindämmung durch Verordnung von Abs 1 Z 1 und 2 abweichende Regelungen zu treffen.
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