Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Sbg. EVTZ-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. EVTZ-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Sbg. EVTZ-G