§ 5 Sbg. EVTZ-G § 5

Sbg. EVTZ-G - Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:

1.

die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung;

2.

die erforderlichen Genehmigungen durch die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung jeweils zuständigen Behörden für die Teilnahme der potenziellen Mitglieder gemäß Art 4 Abs 3 erster Unterabsatz und Abs 3a EVTZ-Verordnung oder für den Beitritt neuer potenzieller Mitglieder gemäß Art 4 Abs 6a EVTZ-Verordnung oder die geeigneten Nachweise für den Ablauf der Frist gemäß Art 4 Abs 3 dritter bis fünfter Unterabsatz EVTZ-Verordnung.

Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.

 

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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