Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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