(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.
(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.
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