§ 8 Sbg. EVTZ-G § 8

Sbg. EVTZ-G - Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. EVTZ-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. EVTZ-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. EVTZ-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. EVTZ-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. EVTZ-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EVTZ-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. EVTZ-G
Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz (Sbg. EVTZ-G) Fundstelle