Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. EVTZ-G

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Sbg. EVTZ-G
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 8. Juli 2009 betreffend die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz - S.EVTZ-G)
StF: LGBl Nr 85/2009 (Blg LT 14. GP: RV 52, AB 119, jeweils 1. Sess)

§ 1 Sbg. EVTZ-G § 1


Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.

§ 2 Sbg. EVTZ-G § 2


Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:

1.

von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder

2.

von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

§ 3 Sbg. EVTZ-G § 3


(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.

(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.

(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Sbg. EVTZ-G § 4


Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.

 

§ 5 Sbg. EVTZ-G § 5


(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:

1.

die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung;

2.

die erforderlichen Genehmigungen durch die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung jeweils zuständigen Behörden für die Teilnahme der potenziellen Mitglieder gemäß Art 4 Abs 3 erster Unterabsatz und Abs 3a EVTZ-Verordnung oder für den Beitritt neuer potenzieller Mitglieder gemäß Art 4 Abs 6a EVTZ-Verordnung oder die geeigneten Nachweise für den Ablauf der Frist gemäß Art 4 Abs 3 dritter bis fünfter Unterabsatz EVTZ-Verordnung.

Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.

 

§ 6 Sbg. EVTZ-G § 6


Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.

 

§ 7 Sbg. EVTZ-G § 7


(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn

a)

Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen oder

b)

die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedsstaaten es auf Grund eines Verdachts der nicht ordnungsgemäß geführten Verwaltung öffentlicher Mittel verlangen.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:

1.

auf das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

auf die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

auf die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere in Bezug auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.

§ 8 Sbg. EVTZ-G § 8


(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz (Sbg. EVTZ-G) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 2009 betreffend die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz - S.EVTZ-G)
StF: LGBl Nr 85/2009 (Blg LT 14. GP: RV 52, AB 119, jeweils 1. Sess)

Änderung

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 16/2015 (Blg LT 15. GP: RV 187, AB 458, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten