§ 2 Sbg. EVTZ-G § 2

Sbg. EVTZ-G - Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:

1.

von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder

2.

von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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