(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn
a) | Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen oder | |||||||||
b) | die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedsstaaten es auf Grund eines Verdachts der nicht ordnungsgemäß geführten Verwaltung öffentlicher Mittel verlangen. |
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:
1. | auf das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben; | |||||||||
2. | auf die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit; | |||||||||
3. | auf die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere in Bezug auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen. |
(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.
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