Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. EVTZ-G