Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) | Heilbehandlung (§ 6); | |||||||||
b) | Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7); | |||||||||
c) | Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8); | |||||||||
d) | Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9); | |||||||||
e) | Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10); | |||||||||
f) | Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11). |
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