§ 4b Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.

(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4b Sbg. BHG 1981


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4b Sbg. BHG 1981 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4b Sbg. BHG 1981


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4b Sbg. BHG 1981


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4b Sbg. BHG 1981 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BHG 1981 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4a Sbg. BHG 1981
§ 4c Sbg. BHG 1981