(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
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