Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.
(2)Absatz 2Für das Jahr 2025 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.Für das Jahr 2025 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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