§ 4 Sbg. BG 1998

Sbg. BG 1998 - Salzburger Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAls monatlicher Bezug gebühren:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.479,60  €

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.325,10  €

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

8.186,90  €

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällteinem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Ziffer eins bis 3 fällt

5.170,70  €

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.804,70 €

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

15.512,10 €

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.650,30 €

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

9.048,70 €

9.

entfallen LGBl Nr 92/2018entfallen Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018,

 

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

18.400,00  €

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

13.351,60 €

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.970,40 €

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.906,00  €

ansonsten

5.985,20 €

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden der Personalkommission gemäß § 33 Abs 3 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburgeinem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Ziffer 13, fällt, und einem oder einer Vorsitzenden der Personalkommission gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.499,10 €

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällteinem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Ziffer 10 bis 14 fällt

2.578,30 €

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

 

a) von über

 

13.000

 

8.299,60 €

b) von

11.001

bis

13.000

 

7.999,30 €

c) von

9.001

bis

11.000

 

7.586,10 €

d) von

7.001

bis

9.000

 

7.072,90 €

e) von

5.001

bis

7.000

 

6.634,70 €

f) von

3.001

bis

5.000

 

6.134,10 €

g) von

2.001

bis

3.000

 

5.383,10  €

h)

bis

2.000

 

4.631,70 €

17.

dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer

6.032,40 €

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.324,10 €

  1. (1a)Absatz eins aMitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden, erhalten für diese Zeit keine Bezüge nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.06.2024
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