(1) Die monatlichen Bezüge sind am 1. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 1. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.
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