(1) Ein Dienstwagen steht von den Organen, die von diesem Gesetz erfaßt werden, nur dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung und, soweit in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat ein entsprechender Beschluß gefaßt wird, den Mitgliedern des Stadtratskollegiums zu und, wenn es der Vorstand der Landwirtschaftskammer beschließt, dem Präsidenten dieser Kammer.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens zu anderen als dienstlichen Zwecken einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises des zur Verfügung gestellten Dienstwagens, höchstens aber von 720 € zu leisten. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag vermindern sich jeweils auf die Hälfte, wenn der Dienstwagen vom Berechtigten ständig selbst gelenkt wird. Bei geleasten Dienstwagen ist der Beitrag von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Die Anschaffungskosten schließen die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe ein und umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören jedoch nicht zu den Anschaffungskosten. Abgesehen von der Beitragsleistung ist in Bezug auf die nicht dienstliche Benützung des Dienstwagens das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Rechtsträger und dem Anspruchsberechtigten wie ein Mietverhältnis zu behandeln.
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