§ 4a Sbg. BG 1998

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.
  2. (12)Absatz eins2Für das Jahr 20242025 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,04851,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.Für das Jahr 20242025 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,04851,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.
  3. (23)Absatz 23Für das Jahr 20252026 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € Abs 6 nicht zu erhöhen.Für das Jahr 20252026 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 €nicht zu erhöhen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.
  2. (12)Absatz eins2Für das Jahr 20242025 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,04851,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.Für das Jahr 20242025 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,04851,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.
  3. (23)Absatz 23Für das Jahr 20252026 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € Abs 6 nicht zu erhöhen.Für das Jahr 20252026 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Organe abweichend von dem im Paragraph 4, Absatz 6, genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 €nicht zu erhöhen.

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