(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.
(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des monatlichen Bezuges.
(3) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gemäß § 4 Abs 1 Z 16 können während folgender Zeiträume durch Erklärung gegenüber der Gemeindevorstehung die Einstellung der monatlichen Bezüge bewirken:
1. | Bürgermeisterinnen, die ein Kind erwarten, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes; für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebühren unbeschadet einer Erklärung nach diesem Absatz monatliche Zahlungen in der Höhe der gemäß § 4 Abs 1 Z 16 gebührenden Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; | |||||||||
2. | Bürgermeister für einen Zeitraum frühestens ab der Geburt bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes. | |||||||||
Der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmte Zeitraum des Entfalls der Bezüge gilt ab dem ersten Tag als Verhinderung im Sinn des § 49 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019. |
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