(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
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