(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Seine Bestimmungen gelten auch für die Bezüge eines Vertreters eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages (§ 5 Abs 3 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes).
(2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als Organe bezeichnet. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet.
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