(1) Für ein Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966) keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 % der ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die Bürgermeister der Gemeinden des Landes mit Ausnahme der Stadt Salzburg und der Präsident der Landwirtschaftskammer können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Dies gilt auch für die im Abs. 1 genannten Organe, wenn ihnen die Ausübung eines Berufes neben der Funktionsausübung ausnahmsweise genehmigt worden ist. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
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