§ 14 Sbg. BG 1998 § 14

Sbg. BG 1998 - Salzburger Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für ein Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966) keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 % der ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die Bürgermeister der Gemeinden des Landes mit Ausnahme der Stadt Salzburg und der Präsident der Landwirtschaftskammer können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Dies gilt auch für die im Abs. 1 genannten Organe, wenn ihnen die Ausübung eines Berufes neben der Funktionsausübung ausnahmsweise genehmigt worden ist. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. BG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. BG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. BG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. BG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. BG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. BG 1998
§ 15 Sbg. BG 1998