§ 28 Sbg. AWG

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Zwangsrechte und EnteignungÜbergangsbestimmungen

§ 28

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) HinsichtlichAufrecht bestehende Befreiungen von der Duldung technischer Vorarbeiten fürPflicht zur Abfuhr durch die Projektierung von Abfallbehandlungsanlagen gelten die Bestimmungen desGemeinde gemäß § 6 § 8 Abs 4 des Baupolizeigesetzes 1997 sinngemäß mit der Abweichung, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung trittSalzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als solche gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden.

(2) Wenn esAufrecht bestehende Bewilligungen für die ErrichtungAbfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, für den BetriebLGBl Nr 99, oder für die wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage oder für den Transport der Abfälle in die Anlage erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf an einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken in Anspruch genommen oder andere dingliche Rechte durch Bescheid der Landesregierung eingeräumt, beschränkt oder aufgehoben werdensolche gemäß dem

4. Eine Enteignung darf nur erfolgen, wenn ein für die genannten Zwecke geeignetes Grundstück hiefür weder zur Verfügung steht noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschafft werden kannAbschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes dieses Gesetzes.

(3) Auf die Enteignung finden die Bestimmungen des III. Abschnittes Aufrecht bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß AnwendungAbfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006

Zwangsrechte und EnteignungÜbergangsbestimmungen

§ 28

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) HinsichtlichAufrecht bestehende Befreiungen von der Duldung technischer Vorarbeiten fürPflicht zur Abfuhr durch die Projektierung von Abfallbehandlungsanlagen gelten die Bestimmungen desGemeinde gemäß § 6 § 8 Abs 4 des Baupolizeigesetzes 1997 sinngemäß mit der Abweichung, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung trittSalzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als solche gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden.

(2) Wenn esAufrecht bestehende Bewilligungen für die ErrichtungAbfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, für den BetriebLGBl Nr 99, oder für die wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage oder für den Transport der Abfälle in die Anlage erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf an einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken in Anspruch genommen oder andere dingliche Rechte durch Bescheid der Landesregierung eingeräumt, beschränkt oder aufgehoben werdensolche gemäß dem

4. Eine Enteignung darf nur erfolgen, wenn ein für die genannten Zwecke geeignetes Grundstück hiefür weder zur Verfügung steht noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschafft werden kannAbschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes dieses Gesetzes.

(3) Auf die Enteignung finden die Bestimmungen des III. Abschnittes Aufrecht bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß AnwendungAbfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.

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