§ 27 Sbg. AWG § 27

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Nachsorge(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. Juli 1999, die §§ 29 bis 32 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit 1. Juli 1999 tritt das Salzburger Abfallgesetz 1991, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1993 außer Kraft, dessen §§ 25 bis 28 jedoch mit 1. Jänner 2000.

§ 27

(entfallen3) Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden. Desgleichen können Verordnungen der Gemeinde auf Grund des LGBl Nr 19/2006§ 30 )

vor dem 1. Jänner 2000 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die beabsichtigte Auflassung einer Abfallbehandlungsanlage ist vom Bewilligungsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigenauf Grund des Salzburger Abfallgesetzes 1991 erlassenen Verordnungen sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, bis längstens 1. Bei der Auflassung der Anlage hat der Bewilligungsinhaber alle Vorkehrungen zu treffen,Jänner 2000 an die zur Wahrung der nach § 23 Abs 1 geschützten Interessen notwendig sind. Erforderlichenfalls hat die Behörde entsprechende Vorkehrungen vorzuschreibenneue Rechtslage anzupassen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006

Nachsorge(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. Juli 1999, die §§ 29 bis 32 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit 1. Juli 1999 tritt das Salzburger Abfallgesetz 1991, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1993 außer Kraft, dessen §§ 25 bis 28 jedoch mit 1. Jänner 2000.

§ 27

(entfallen3) Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden. Desgleichen können Verordnungen der Gemeinde auf Grund des LGBl Nr 19/2006§ 30 )

vor dem 1. Jänner 2000 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die beabsichtigte Auflassung einer Abfallbehandlungsanlage ist vom Bewilligungsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigenauf Grund des Salzburger Abfallgesetzes 1991 erlassenen Verordnungen sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, bis längstens 1. Bei der Auflassung der Anlage hat der Bewilligungsinhaber alle Vorkehrungen zu treffen,Jänner 2000 an die zur Wahrung der nach § 23 Abs 1 geschützten Interessen notwendig sind. Erforderlichenfalls hat die Behörde entsprechende Vorkehrungen vorzuschreibenneue Rechtslage anzupassen.

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