§ 5 SAGES-Gesetz 2016 § 5

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die BeratungBeschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des Entwurfs desvierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrages und die Empfehlung zu dessen AbschlussZielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des FinanzrahmenvertragesZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3. die Erstellung von Jahresarbeitsprogrammen für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrages;

43.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

54.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 38§ 32;

65.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die AbstimmungAngelegenheiten der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, WartungenGroßgeräte intra- und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesensextramural;

8.

die AngelegenheitenUmsetzung der Großgeräte intra- und extramuralStrategie zur Gesundheitsförderung;

9. die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

109.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen GesundheitsleistungenVorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

13. die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 12.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die BeratungBeschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des Entwurfs desvierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrages und die Empfehlung zu dessen AbschlussZielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des FinanzrahmenvertragesZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3. die Erstellung von Jahresarbeitsprogrammen für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrages;

43.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

54.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 38§ 32;

65.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die AbstimmungAngelegenheiten der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, WartungenGroßgeräte intra- und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesensextramural;

8.

die AngelegenheitenUmsetzung der Großgeräte intra- und extramuralStrategie zur Gesundheitsförderung;

9. die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

109.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen GesundheitsleistungenVorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

13. die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 12.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

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