§ 16 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
5. Unterabschnitt

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.

2.

Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2024
5. Unterabschnitt

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.

2.

Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.

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