§ 41 S-MSG § 41

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

In Kraft seit 09.08.2016 bis 31.12.9999
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