§ 39d S-MSG § 39d

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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