(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialunterstützung erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen bzw zugestanden wären; | |||||||||
2. | seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 oder 4a nicht nachkommt. |
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.
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