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(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Zur Deckung der Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.
(4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.
(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(8) Die Beiträge gemäß den Abs. 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs. 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Zur Deckung der Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.
(4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.
(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(8) Die Beiträge gemäß den Abs. 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs. 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.