§ 3 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;

2.

Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushaltzumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie mit diesen vergleichbare Personengegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind;

3.

Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;

34.

Bedarfsgemeinschaft:

a)

im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

b)

im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

45.

Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

56.

Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

67.

Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für: Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;

a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,
b) allgemeine Betriebskosten und
c) Abgaben;

78.

Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

9.

Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;

7a10.

Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der BehindertenhilfeHilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen;

811.

Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

912.

Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;

2.

Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushaltzumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie mit diesen vergleichbare Personengegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind;

3.

Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;

34.

Bedarfsgemeinschaft:

a)

im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

b)

im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

45.

Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

56.

Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

67.

Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für: Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;

a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,
b) allgemeine Betriebskosten und
c) Abgaben;

78.

Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

9.

Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;

7a10.

Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der BehindertenhilfeHilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen;

811.

Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

912.

Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.

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