§ 26 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass

1.

die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten wahrzunehmen sind und

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörde dem Personal- und Disziplinarausschusseinem Senat zukommen.

(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.

(3) § 39 L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in § 41 Abs 4 L-BG, § 48 Abs 4 L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in § 51 Abs 1 L-BG, § 66 L-BG und § 67 L-BG finden keine Anwendung.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 01.03.2016 bis 25.04.2019

(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass

1.

die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten wahrzunehmen sind und

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörde dem Personal- und Disziplinarausschusseinem Senat zukommen.

(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.

(3) § 39 L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in § 41 Abs 4 L-BG, § 48 Abs 4 L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in § 51 Abs 1 L-BG, § 66 L-BG und § 67 L-BG finden keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten