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Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlich festgelegtengesetzlichen Frist ab der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlich festgelegtengesetzlichen Frist ab der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.