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(2) Vor jeder Verpachtung ist zumindest eine Eigentümerversammlung durchzuführen, in der sich die Grundeigentümer der Gemeinschaftsjagd zu ihren Wünschen im Zusammenhang mit der Neuverpachtung (Pachtzins, Zahl der Jagdausübungsberechtigten, Vergabe an Ortsansässige, Wildschadensituation etc.) äußern können.
(3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jagdkommission ist erforderlich, daß ihre Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist. Die Beschlüsse der Jagdkommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Ist die Jagdkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, ist für den Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung innerhalb eines Monats unter Heranziehung der Ersatzmitglieder anzuberaumen.
(4) Die Sitzungen der Jagdkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern der Jagdkommission verlangt wird.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich des Endes und des Verlustes der Mitgliedschaft, der Einberufung zu den Sitzungen der Jagdkommission, der Verhinderung und des Fernbleibens eines Mitgliedes und seiner Befangenheit, des Vorsitzes und der Sitzungspolizei sowie der Niederschrift über die Sitzungen die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994 über die Gemeindevertretung bzw. des Salzburger Stadtrechtes 1966 über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt.
(2) Vor jeder Verpachtung ist zumindest eine Eigentümerversammlung durchzuführen, in der sich die Grundeigentümer der Gemeinschaftsjagd zu ihren Wünschen im Zusammenhang mit der Neuverpachtung (Pachtzins, Zahl der Jagdausübungsberechtigten, Vergabe an Ortsansässige, Wildschadensituation etc.) äußern können.
(3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jagdkommission ist erforderlich, daß ihre Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist. Die Beschlüsse der Jagdkommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Ist die Jagdkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, ist für den Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung innerhalb eines Monats unter Heranziehung der Ersatzmitglieder anzuberaumen.
(4) Die Sitzungen der Jagdkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern der Jagdkommission verlangt wird.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich des Endes und des Verlustes der Mitgliedschaft, der Einberufung zu den Sitzungen der Jagdkommission, der Verhinderung und des Fernbleibens eines Mitgliedes und seiner Befangenheit, des Vorsitzes und der Sitzungspolizei sowie der Niederschrift über die Sitzungen die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994 über die Gemeindevertretung bzw. des Salzburger Stadtrechtes 1966 über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt.