Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wer
1. | eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt; | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben; | |||||||||
3. | Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, | |||||||||
begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist |
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
(1) Wer
1. | eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt; | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben; | |||||||||
3. | Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, | |||||||||
begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist |
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).