§ 22 S-GSG § 22

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben;

3.

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist im Fallein den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 2.2003.000oder mit Arrest bis zu drei Wochen, im Falleund in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis 7301.000oder Arrestund für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2014

(1) Wer

1.

eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben;

3.

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist im Fallein den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 2.2003.000oder mit Arrest bis zu drei Wochen, im Falleund in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis 7301.000oder Arrestund für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

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