§ 32 S-BSG § 32

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind;

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind;

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind;

oder

4.

bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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